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Grundsteuer-Säumigen droht Zwangsgeld

Datum: 25.07.2023

Immobilienbesitzende müssen bei Nichtabgabe mit Verspätungszuschlägen rechnen 

„Erst verschoben und dann vergessen“ – einige Hennigsdorferinnen und Hennigsdorfer haben die Abgabe ihrer Grundsteuerwerterklärung zur Neubewertung der Immobilien offensichtlich auf die lange Bank geschoben. Noch immer haben nicht alle Eigentümerinnen und Eigentümer die Daten zu ihrem Grundbesitz korrekt an ihr zuständiges Finanzamt übermittelt, teilte das Finanzministerium mit. Es fordert alle noch Säumigen auf, die ausstehenden Erklärungen ohne Verzug einzureichen, denn auch wenn die Frist Ende Juni verstrichen ist, besteht uneingeschränkt weiterhin die Abgabeverpflichtung.

Wer auf die Erinnerungsschreiben der Finanzämter noch nicht reagiert hat, dem drohen seit 30. Juni 2023 Verspätungszuschläge von 25 Euro pro Monat und sogar ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro.

Welche Informationen werden abgefragt? Benötigt werden Grundstücksinformationen, der Bodenrichtwert, die Grundstücksgröße und Wohnflächenzahl sowie das Baujahr der Gebäude. Brandenburg hat ein Informationsportal der Grundstücksdaten angelegt, das sich online einsehen lässt.

Wo gibt es Unterstützung? Auf der Internetseite des Finanzamtes gibt es Antworten auf viele Fragen. Auch ein Video mit Erläuterungen ist hinterlegt.

Unter Eingabe der entsprechenden Adresse oder Flurstücksinformation können außerdem auf dem Informationsportal die gewünschten Grundstücksdaten abgerufen werden.

Hilfe gibt es auch telefonisch unter der Grundsteuer-Hotline 0331 200 600 20.

Wie wird die Grundsteuerwerterklärung abgegeben? Am besten online. Dafür gibt es zwei Wege:

a) Für die elektronische Abgabe gibt es den kostenfreien Link zur Steuerverwaltung „Mein ELSTER“. Hier geht es zur Anmeldung für den persönlichen ELSTER-Zugang

b) Es geht aber auch online ohne einen Elster-Zugang: Für einfach gelagerte Sachverhalte, wie zum Beispiel Ein- oder Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder unbebaute Grundstücke, können die für die Grundsteuerwerterklärung relevanten Daten auch über folgende Internetseite erfasst werden: www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de.

Wer keinen Computer hat? Kann seine Angaben auch in Papierform zum Finanzamt schicken. Der Papiervordruck lässt sich vom Finanzamt telefonisch oder schriftlich anfordern. Die notwenigen Formulare gibt es auch zum Herunterladen auf der Internetseite grundsteuer.brandenburg.de.  

Wer seine Grundsteuerwerterklärung bereits in Papierform abgegeben hat und trotzdem ein Mahnschreiben bekommt, der sollte sein Finanzamt kurz informieren, dass die Erklärung bereits abgegeben wurde.

Die meistgestellte Frage: Muss ich künftig mehr Grundsteuer bezahlen? Hintergrund der Reform ist, dass das bisherige Grundsteuermodell vom Bundesverfassungsgericht gekippt wurde und nun neu aufgestellt werden muss. Im Moment wird die Grundsteuer in ostdeutschen Ländern noch aufgrund von Daten aus dem Jahr 1935 erhoben. In den westdeutschen Ländern werden Werte aus dem Jahr 1965 für die Berechnung herangezogen. Da das oft nicht dem tatsächlichen heutigen Werten entspricht, möchte der Gesetzgeber die Grundsteuer neu regeln.

Die Grundsteuer gehört zu den ältesten Steuerarten und versetzt den Staat in die Lage, notwendige Ausgaben für die Allgemeinheit zu tätigen. Allein in Hennigsdorf sind von der Reform 10.000 Grundstücke betroffen, die neu bewertet werden müssen.

Grundsätzlich soll die Reform aufkommensneutral gestaltet sein, das heißt, dass Kommunen versuchen sollen, mit der Verringerung der Hebesätze das Steueraufkommen konstant zu halten. Unter dem Strich könnte man sagen: Einige werden weniger bezahlen, andere wiederum mehr. Es soll nach den tatsächlichen Werten der Immobilien einfach ein gerechteres System hergestellt werden.

Wann liegen die neuen Grundsteuerbescheide im Briefkasten? 

Vom Finanzamt erhalten dann alle Eigentümerinnen und Eigentümer mit abgegebener Grundsteuerwerterklärung zunächst zwei Bescheide, den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid, auf die keine Reaktion notwendig ist. Es sei denn, es soll ein Einspruch eingelegt werden.

So berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert- und den Grundsteuermessbescheid

Anschließend erfolgt die automatische Übermittlung des Grundsteuermessbescheides auch an die Kommune. Sie setzt auf der Basis des Grundsteuermessbescheides mit dem individuellen Hebesatz die zu zahlende Grundsteuer fest. Vor Mitte 2024 erfolgt keine Entscheidung zur Höhe des Hebesatzes, da bis dahin noch nicht alle relevanten Daten ausgewertet werden können. Erst danach kann der von der Politik mitbestimmte und beschlossene Hebesatz zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden.

Ziel ist es, bis spätestens Mitte 2025 allen Eigentümerinnen und Eigentümern den neuen Grundsteuerbescheid zuzustellen, in dem die Höhe der dann zu zahlenden Grundsteuer festgesetzt ist.