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Häufig gestellte Fragen

Wir erhalten über unsere Rubrik „Angemerkt" regelmäßig Hinweise und Anregungen um unsere Stadt sicherer, schöner und lebenswerter zu machen. Gerne möchten wir Ihnen hier einen Überblick von häufig gestellten Fragen oder Hinweisen geben. Die Liste wird regelmäßig erweitert.

Es erreichen uns regelmäßig Hinweise, an welchen Orten in Hennigsdorf Abfallbehälter fehlen. Mit dem Beschluss BV0033/2017 hat die Stadtverordnetenversammlung am 31.05.2017 beschlossen, im gesamten Stadtgebiet flächendeckend Abfallbehälter mit einem maximalen Abstand von 250 m zu errichten.

Mit derzeit ca. 350 Abfallbehältern ist aktuell dort, wo sich Menschen regelmäßig treffen und erholen und somit Abfall konzentriert entsteht (Zentrumsbereich, Parkanlagen, Bushaltestellen etc.), bereits eine gute Ausstattung gegeben. In der Analyse wurde festgestellt, dass durchaus Defizite in der Ausstattung mit Abfallbehältern erkennbar sind. Diese sind zum einen entlang der westlichen Ortsgrenze (im Bereich des Übergangs zum Wald bzw. Feld) sowie zum anderen in weiten Teilen der Siedlungsbereiche zu finden.

Aufgrund der vorgenannten Defizite sind die Hinweise zu fehlenden Entsorgungsmöglichkeiten für Teilbereiche des Siedlungsgebietes nachvollziehbar. Es ist deshalb vorgesehen, 100 neue Abfallbehälter im Stadtgebiet aufzustellen. Die ersten 80 neuen Mülleimer wurden seit Frühjahr 2018 aufgestellt, bis zum Ende des Jahres werden alle weiteren Mülleimer aufgebaut. Weitere Informationen zu den Standorten der neuen Mülleimer und deren Gestaltung finden Sie unter www.thecoops.de.

Die städtischen Abstellanlagen für Fahrräder werden regelmäßig durch das Ordnungsamt kontrolliert. Das Entfernen von Schrotträdern ist nur in ganz seltenen Fällen erlaubt. Dazu zählen situationsbedingte Beeinträchtigungen oder Belästigungen von Passanten, insbesondere z. B. Rollstuhlfahrer.

Angeschlossene, also gesicherte Fahrräder belegen eindeutig den sogenannten Eigentumsvorbehalt, unabhängig von der wirklichen Funktionstüchtigkeit. Wenn eine Stadt Fahrräder entfernen lässt, läuft sie Gefahr, dass das als Diebstahl und Sachbeschädigung mit Schadenersatzforderung zu werten ist (§ 958 Bürgerliches Gesetzbuch). Offensichtlich ausgeschlachtete Fahrräder wird die Stadt aber auch in Zukunft entfernen und entsorgen.

Zur Vermeidung nachträglicher Forderungen plötzlich auftauchender Eigentümer wird die Stadt einige Absicherungsmaßnahmen treffen:

  • Rechtzeitige Bekanntgabe der Räumungsaktion u. a. auf der Homepage der Stadt
  • Markierung der betroffenen Räder mit einer Banderole/Markierung und der Aufforderung zum Abholen innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Hinweis auf die folgende Behandlung als herrenlos und daraus folgender Entfernung und Entsorgung durch die Stadt.
  • Abgleich der Rahmennummern mit den Diebstahlanzeigen der Polizei
  • Nach Fristablauf die herrenlosen Räder digital sichern und entsorgen, wobei dann auch die Ankettungsvorrichtung gewaltsam geöffnet werden kann.

Pro Jahr fragen mindestens 10 Zirkusunternehmen bei der Stadt Hennigsdorf bzgl. einer Auftrittsgenehmigung an. In der Regel werden davon nicht mehr als 2 Zirkusse angenommen. Die Auswahl erfolgt sehr sorgfältig. Ein Verbot für Zirkusse mit Wildtierhaltung kann nur das Veterinär-amt des Landkreises Oberhavel erteilen, wenn ein Verstoß gegen das TierSchG vorliegt.

Landkreis Oberhavel Fachbereich Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Adolf-Dechert-Straße 1 | 16515 Oranienburg

Die Stadt Hennigsdorf kann sich ein solches Verbot oder einen solchen Verzicht nicht selbst auferlegen, sofern der Zirkus über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8d TierSchG verfügt. Zu diesem Ergebnis kommen mehrere Verwaltungsgerichte und jüngst auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in folgendem Beschluss vom 02.03.2017, 10 ME 4/17.

Die Stadt Hennigsdorf kann deshalb auch nur wie bisher die Menge an Zirkusunternehmen begrenzen und muss auch zukünftig Zirkusse mit entsprechender Erlaubnis zulassen. Darüber hinaus greife das „Wildtierverbot“ unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung von Zirkus-unternehmen ein, denen das Mitführen von Wildtieren auf diese Weise nicht mehr möglich sein soll.

Verendete oder verletzte Tiere am Straßenrand, Wildtiere in Haus und Garten – die Stadtjagd in Hennigsdorf zur Gefahrenabwehr wird ab sofort neu geregelt und ist als Angebot an alle Grundstückseigner zu verstehen, wie Fachbereichsleiterin Bürgerdienste, Monique Meyer, informiert. Liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Wildtiere vor, so ist die Ordnungsbehörde in der Pflicht, diese zu beseitigen. Stellt ein Wildtier zum Beispiel eine Gefahr für die Hennigsdorferinnen und Hennigsdorfer dar, sollten Betroffene die Stadt umgehend verständigen. So kann es zu gefährlichen Begegnungen mit Tieren aus dem Wald kommen oder auch angefahrenes Wild zur Gefahr für die Allgemeinheit werden.


Aber auch Waschbären oder eine Rotte Wildschweine sind als ständige „Hausgäste“ oftmals ein Problem. Sieben ehrenamtliche Jägerinnen und Jäger folgen nun der Bitte der Ordnungsbehörde und bemühen sich in diesen Fällen um eine Lösung. Das kann das Aufstellen von Fallen sein, die Beratung betroffener Einwohner in der Sache oder der finale Abschuss eines wild gewordenen Tieres außerhalb des Waldes. Welche Lösung sich anbietet, wird immer im Einzelfall entschieden, betont Monique Meyer. Auch die fachgerechte Entsorgung von Kadavern, die im Stadtgebiet aufgefunden werden, gehört dazu. So komme im Zuge der Afrikanischen Schweinepest der fachlichen Begutachtung toter Wildschweine eine besondere Bedeutung zu.

Jährlich kommt es in Hennigsdorf durchschnittlich zu zehn Fällen der Gefahrenabwehr von Wildtieren. Weitere zehn Meldungen gehen jährlich über Raubwild, wie Waschbär, Fuchs und Marder ein, in denen eine Fallenjagd das richtige Mittel sein kann, um den Schädlingen Herr zu werden. Zuletzt haben sich Füchse in Oberhavel stark vermehrt. Viele verlieren jede Scheu.

Um künftig die Fallenjagd auch auf Wunsch auf Privatflächen ohne bürokratischen Aufwand zu ermöglichen, übernimmt die Stadtverwaltung das Genehmigungsverfahren dafür bei der Unteren Jagdbehörde. Damit lässt sich dann der Stadtjäger mit der Aufgabe betrauen. Die Stadt, der Fachdienst Allgemeine Ordnung und Gewerbe, vermittelt dazu gern den Kontakt. Außerdem werden als zusätzliche Dienstleistung die Entsorgungskosten für die durch Fallenjagd angefallenen toten Tiere übernommen.

Wer im Einzelfall Hilfe benötigt, der kann im Rathaus Hennigsdorf unter Telefonnummer 03302 877156 jederzeit beim Fachdienst Ordnung und Gewerbe anrufen. Im Notfall hilft auch die Polizei weiter. Diese kann auch außerhalb der regulären Dienstzeiten der Stadtverwaltung an die Ordnungsbehörde und damit an die ehrenamtlichen Stadtjäger vermitteln. Gerne können Sie uns über unser Formular Angemerkt größere Ansammlungen und Verwüstungen durch Wild mitteilen. 

Fundsachen sind verlorene Sachen, die der Finder in Besitz genommen hat. Hierzu zählen auch Fundtiere. Fundtiere sind entwichene Tiere, die einen Besitzer haben. Sie sind also nicht herrenlos. Auf Wildtiere und herrenlose Tiere ist das Fundrecht nicht anwendbar.

Einige Haustiere laufen (vor allem in den ländlichen Ortsteilen der Stadt) frei umher und finden in der Regel wieder nach Hause. Sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Bei Auffinden eines entwichenen Tieres oder einer Fundsache, ist der Finder dazu aufgerufen, den Fund unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde zu den u. g. Öffnungszeiten anzuzeigen. Hierzu ist es notwendig, dass der Finder mit dem Personalausweis und der Fundsache persönlich bei der Behörde erscheint, wo eine Fundanzeige gefertigt wird. Außerhalb der u. g. Öffnungszeiten sind Fundtiere beim zuständigen Polizeirevier anzuzeigen.

Sollte der/die Eigentümer/in der Fundsache nicht rechtzeitig ermittelt werden können, wird der Fund durch die örtliche Fundbehörde in Verwahrung genommen.

Als Finder haben Sie die Möglichkeit, das gefundene Tier in eigene Obhut zu nehmen und vorerst aufzubewahren bis sich der Besitzer gemeldet hat, vorausgesetzt, die Fundanzeige wurde bei der zuständigen Fundbehörde vorher bzw. gleichzeitig getätigt und die Inobhutnahme des Tieres mit der Fundbehörde abgestimmt.

Durch Inbesitznahme des Fundtieres, bspw. durch Anleinen, Füttern oder nach Hause mitnehmen, geht man als Finder die Verpflichtung ein, das Tier tierschutzgerecht zu betreuen und die Bestimmungen des Fundrechts einzuhalten.

Der Finder darf das Fundtier nicht ohne Abstimmung mit der örtlichen Fundbehörde einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung übergeben.

Hinweis:
Wer eine Fundsache unterschlägt (also eigenständig bei sich aufbewahrt, ohne dies mit der Fundbehörde vorher bzw. gleichzeitig abgestimmt zu haben) kann sich entsprechend § 246 I Strafgesetzbuch strafbar machen, da auch die Fundunterschlagung gemäß § 12 Absatz 2 Strafgesetzbuch als Vergehen gewertet werden kann.

Stadt Hennigsdorf
Fachbereich Bürgerdienste
Rathausplatz 1
16761 Hennigsdorf

zuständig für Fundtiere: Fachdienst Allgemeine Ordnung und Gewerbe – Tel.: 03302/877156

zuständig für alle anderen Fundsachen: Fachdienst Bürgerbüro – Tel.: 03302/877158

Öffnungszeiten

Montag und Mittwoch:
08:00 - 15:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 - 17:00 Uhr
Freitag:
geschlossen