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Auskunfts- und Übermittlungssperren

Sie können Ihre Daten im Melderegister der Stadt Hennigsdorf sperren lassen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass eine Weitergabe Ihrer Meldedaten an andere Personen eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit o. ä. herbeiführt (Auskunftssperre). Wenn Sie durch das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt und eine Melderegisterauskunft ist von diesem Zeitpunkt an unzulässig.

Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Für die Eintragung besteht ein strenger Maßstab.
Jeder Antrag ist durch entsprechende Belege (Bestätigungen durch Polizei- und/oder Justizbehörden, Dienstvorgesetzte o.ä.) zu belegen. Um zu vermeiden, dass sich Schuldner durch eine Auskunftssperre dem Zugriff von Gläubigern entziehen, hat die Meldebehörde bei entsprechenden glaubhaften Anfragen von Gläubigern erneut zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auskunftssperre (noch) vorliegen. Der Antrag wird für 2 Jahre befristet.

Übermittlungssperre (ÜSP)
Der Weitergabe Ihrer Meldedaten im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen), an Presse oder Rundfunk, Alters- und Ehejubiläen und zur Herausgabe an Adressbuchverlage o.ä. Nachschlagewerken können Sie widersprechen. Eine Angabe von besonderen Gründen ist hierbei nicht notwendig. Ein einfacher Antrag genügt. Die Übermittlungssperre gilt bis auf Widerruf.

Sollten Sie mehrere Wohnungen haben, so wird die Übermittlungssperre nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. In diesem Fall ist es notwendig, dass Sie bei allen Gemeinden, in welchen Sie einen Wohnsitz haben, der Datenübermittlung widersprechen.

Für den Antrag benötigen wir eine glaubhafte Begründung (nur für eine Auskunftssperre)

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