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Gewerbesteuer (Steuerbescheid)

Die Gewerbesteuer trägt maßgeblich zur Finanzierung der Aufgaben der Gemeinde bei und ist ihre wichtigste originäre Einnahmequelle. Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Hiernach ist Bemessungsgrundlage der vom Finanzamt festzusetzende Gewerbesteuermessbetrag. Dieser Gewerbesteuermessbetrag wird mit dem jeweils maßgebenden Hebesatz der Stadt Hennigsdorf, der z. Z. 380 v.H. (%) beträgt, multipliziert und ergibt dann die zu entrichtende Gewerbesteuer.

Der Hebesatz wird von der Stadt eigenverantwortlich festgelegt und mit der Haushaltssatzung in jedem Jahr durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Auf die ausstehende Gewerbesteuer sind Vorauszahlungen zu leisten. Sie betragen grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

 

Wann wird die Gewerbesteuer fällig?

Die Vorauszahlungen sind am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Geleistete Vorauszahlungen für diesen Erhebungszeitraum werden auf die dann tatsächliche Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

 

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