Hundesteuer
AN-, Um- oder Abmeldung eines Hundes
Wer im Gebiet der Stadt Hennigsdorf einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, muss diesen innerhalb von 14 Tagen nach der Anschaffung oder dem Zuzug anmelden. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Ebenfalls innerhalb von 14 Tagen muss der Hundehalter der Stadt mitteilen, wenn er seinen Hund abschafft, dieser abhanden gekommen, eingegangen ist oder verkauft wurde. Bei der Anmeldung des Hundes erhält der Hundehalter eine kostenlose Steuermarke. Hunde, die älter als drei Monate sind, dürfen außerhalb von geschlossenen Räumen oder umfriedeten Grundstücken nur mit sichtbar befestigter, gültiger Steuermarke umherlaufen oder geführt werden. Die Steuermarke ist bei der Abmeldung des Hundes zurückzugeben.
Hundesteuerpflicht
Wer im Gebiet der Stadt Hennigsdorf einen über drei Monate alten Hund hält, ist zur Zahlung einer Hundesteuer verpflichtet. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem der Hund drei Monate alt wird, und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft, abhanden kommt oder verstirbt.
Der Steuersatz beträgt jährlich
- für den ersten Hund 48 €,
- für den zweiten Hund 54 € und
- für den dritten und jeden weiteren Hund 66 €.
In bestimmten Fällen können Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen gemäß §§ 3 und 4 der Hundesteuersatzung ausgesprochen werden.
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EINZUGSERMÄCHTIGUNG
Sie können der Stadt Hennigsdorf eine Einzugsermächtigung erteilen.
Häufig gestellte Fragen
Unbeachtlich der Rasse des Hundes, sind alle Hunde beim Ordnungsamt anzuzeigen. Dazu melden Sie sich im Rathaus. Die Anmeldung geht schnell und unkompliziert!
In Hennigsdorf gilt eine generelle Leinenpflicht im öffentlichen Raum, wobei die reißfeste Leine höchstens zwei Meter lang sein darf. Davon abweichend unterliegen die Länge der Leine und deren Ausgestaltung in den Wäldern keinen Vorgaben.
Davon gibt es auch eine Ausnahme. Die generelle Leinenpflicht gilt nicht in einem durch Beschilderung ausgewiesenen Hundeauslaufgebiet, mit der Besonderheit, dass dies für gefährliche Hunde nur in einem umzäunten Hundeauslaufgebiet und nur dann gilt, wenn dem Hund ein das Beißen verhindernder Maulkorb angelegt wird. Als Hundeauslaufgebiet gilt neben einer umzäunten ausgewiesenen Fläche auch eine solche, die ohne Umzäunung entsprechend ausgewiesen ist.
In Hennigsdorf gibt es derzeit 5 Hundeauslaufgebiete: Gewerbegebiet Nord August-Conrad-Straße Richtung Havel (Bild 1), Grünzug Mittelgelände, westlich und östlich der Eduard-Maurer-Straße nördlich Internat OSZ (Bild 2) und Fläche zwischen „Shellwiese“ und Alstom an der Spandauer Allee gegenüber Gemeindeacker (Bild 3), Am Alten Walzwerk (Bild 4) und in Nieder Neuendorf zwischen Keilerweg und Triftweg (Bild 5).
Diese Flächen wurden von der Stadtverordnetenversammlung als Hundeauslaufgebiete festgesetzt. Die Gebiete sind alle ausgeschildert.
Einem Hund, der im Sinne der HundehV des Landes Brandenburg als gefährlich gilt, ist über die Regelung der HundehV des Landes Brandenburg hinaus, nicht nur außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen, sondern auch dann, wenn sich der Hund in einem Hundeauslaufgebiet aufhält. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Hund an einer höchstens zwei Meter langen reißfesten Leine geführt wird.
Hunde dürfen auf Kinderspielplätze, Jugendfreizeitflächen (Bolzplätze, Ballspielflächen, Skateanlagen, Spielwiesen, BMX-Parks) und sonstige Sport- und Freizeitflächen, auf ausgewiesene Liegewiesen sowie an ausgewiesene öffentliche Badestellen nicht mitgenommen werden.
Ja, von diesen Regelungen sind
a) Diensthunde der Bundespolizei, des Zolls, der Bundeswehr, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und der Polizei;
b) Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden;
c) Blindenführ- und Blindenbegleithunde, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes nachgewiesen wird
ausgenommen.