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Dienstleistung A-Z

Verkehrsüberwachung (ruhender- und fließender Verkehr)

Im Rahmen der personellen und technischen Möglichkeiten erfolgen die Kontrollen im ruhenden wie auch im fließenden Verkehr im gesamten Stadtgebiet. Die Außendienstmitarbeiter sind täglich im gesamten Stadtgebiet unterwegs und achten auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung. Bei ihrer Kontrolltätigkeit haben sie ein besonderes Augenmerk auf behindernd und gefährdend geparkte Fahrzeuge. Besondere Kontrollbereiche sind die verschiedenen Anwohnerparkzonen.

 

Was passiert nach einem Verstoß?

Wird ein Verstoß im ruhenden Verkehr festgestellt, findet der Bürger einen Sofortausdruck an seinem Fahrzeug, der die kompletten Informationen zur festgestellten Ordnungswidrigkeit enthält. Der Bürger wird umfassend zum Sachverhalt informiert. Alle relevanten Daten wie Tatbestand, Aktenzeichen, Zahlungsinformation (Kontonummer) sowie Hinweise zu rechtlichen Folgen bei Nicht-Zahlung, werden dem Fahrzeugführer direkt zur Kenntnis gegeben.  Überweist der Fahrzeugführer fristgerecht innerhalb einer Woche das Geld, wird damit die Verwarnung anerkannt und das Verfahren endet damit.  Tut er das nicht, erhält der Fahrzeughalter wie bisher eine Anhörung zum Verwarngeld.

 

Der fließende Verkehr

Die Überwachung des fließenden Verkehrs durch mobile und stationäre Geschwindigkeitsmesseinrichtungen gehört ebenfalls zu den Aufgaben der Verkehrsüberwachung. Messschwerpunkte sind hierbei die Schulwege, das Umfeld von Schulen, Kindergärten und Altersheimen sowie besonders geschwindigkeitsauffällige Strecken, die als Unfallhäufungsstrecken bekannt sind. Dazu kommen Straßen mit einer besonders hohen Beschwerdehäufigkeit über das Geschwindigkeitsverhalten.

Außerdem arbeitet die Bußgeldstelle gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 23.02.2005 an der Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr für die Gemeinde Birkenwerder sowie Glienicke/Nordbahn.

 

schriftliche Verwarngeldanhörung

Wer eine schriftliche Verwarngeldanhörung erhält, hat die Möglichkeit, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern. Das Verwarngeld muss innerhalb der gesetzten Frist von 1 Woche ab Zugang beglichen werden.  Kommen Sie dem nicht nach, wird ein Bußgeldbescheid oder ein Kostenbescheid erlassen.  Der Bußgeldbescheid ist mit Gebühren (25,00 €) und Auslagen (3,05 €) verbunden.

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