Inhalt

Verwaiste Fahrräder und Fahrradteile

Was tut die Stadtverwaltung um verwaiste Fahrräder und Fahrradteile, die an Abstellanlagen angeschlossen sind zu entfernen?

Die städtischen Abstellanlagen für Fahrräder werden regelmäßig durch das Ordnungsamt kontrolliert. Das Entfernen von Schrotträdern ist nur in ganz seltenen Fällen erlaubt. Dazu zählen situationsbedingte Beeinträchtigungen oder Belästigungen von Passanten, insbesondere z. B. Rollstuhlfahrer.

Angeschlossene, also gesicherte Fahrräder belegen eindeutig den sogenannten Eigentumsvorbehalt, unabhängig von der wirklichen Funktionstüchtigkeit. Wenn eine Stadt Fahrräder entfernen lässt, läuft sie Gefahr, dass das als Diebstahl und Sachbeschädigung mit Schadenersatzforderung zu werten ist (§ 958 Bürgerliches Gesetzbuch). Offensichtlich ausgeschlachtete Fahrräder wird die Stadt aber auch in Zukunft entfernen und entsorgen.

Zur Vermeidung nachträglicher Forderungen plötzlich auftauchender Eigentümer wird die Stadt einige Absicherungsmaßnahmen treffen:

  • Rechtzeitige Bekanntgabe der Räumungsaktion u. a. auf der Homepage der Stadt
  • Markierung der betroffenen Räder mit einer Banderole/Markierung und der Aufforderung zum Abholen innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Hinweis auf die folgende Behandlung als herrenlos und daraus folgender Entfernung und Entsorgung durch die Stadt.
  • Abgleich der Rahmennummern mit den Diebstahlanzeigen der Polizei
  • Nach Fristablauf die herrenlosen Räder digital sichern und entsorgen, wobei dann auch die Ankettungsvorrichtung gewaltsam geöffnet werden kann.