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Auftritt von Wildtieren in Zirkussen

Kann die Stadt Hennigsdorf Zirkussen mit Wildtieren einen Auftritt verweigern?

Pro Jahr fragen mindestens 10 Zirkusunternehmen bei der Stadt Hennigsdorf bzgl. einer Auftrittsgenehmigung an. In der Regel werden davon nicht mehr als 2 Zirkusse angenommen. Die Auswahl erfolgt sehr sorgfältig. Ein Verbot für Zirkusse mit Wildtierhaltung kann nur das Veterinär-amt des Landkreises Oberhavel erteilen, wenn ein Verstoß gegen das TierSchG vorliegt.

Landkreis Oberhavel Fachbereich Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

Adolf-Dechert-Straße 1 | 16515 Oranienburg

Die Stadt Hennigsdorf kann sich ein solches Verbot oder einen solchen Verzicht nicht selbst auferlegen, sofern der Zirkus über eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8d TierSchG verfügt. Zu diesem Ergebnis kommen mehrere Verwaltungsgerichte und jüngst auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in folgendem Beschluss vom 02.03.2017, 10 ME 4/17.

Die Stadt Hennigsdorf kann deshalb auch nur wie bisher die Menge an Zirkusunternehmen begrenzen und muss auch zukünftig Zirkusse mit entsprechender Erlaubnis zulassen. Darüber hinaus greife das „Wildtierverbot“ unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung von Zirkus-unternehmen ein, denen das Mitführen von Wildtieren auf diese Weise nicht mehr möglich sein soll.