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Kindertagesstätten - Vergabe von Kitaplätzen

Jedes Kind hat ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Auch für Kinder im Grundschulalter wird bis zum Wechsel in die 5. Klasse ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorgehalten.

 

Antragstellung auf einen Kita-Platz

Der Antrag auf Kindertagesbetreuung wird beim jeweiligen Träger der Kindertagesstätten gestellt.
Wird die Betreuung in einer kommunalen Kindertagesstätte (Träger ist die Stadt Hennigsdorf) gewünscht, soll der Antrag bis zum 31.05. laufenden Jahres für das folgende Kita-Jahr (ab 01. August) gestellt werden. Der Antrag auf Betreuung eines Kindes in Kindertagespflege ist für das folgende Kita-Jahr (ab 01. August) zu stellen.

 

Zur Antragstellung gehören folgende Unterlagen:

 

Kündigung des Kita-Platzes

Der Platz in einer kommunalen Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege kann durch die Personensorgeberechtigten jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

Kosten und Gebühren

Die Antragsstellung ist kostenfrei.
Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte oder Kindertagespflege werden Kostenbeiträge – gestaffelt nach dem Elterneinkommen, dem Alter der Kinder und dem Betreuungsumfang – erhoben (siehe Kindertagesstättensatzung bzw. Tagespflegesatzungder Stadt Hennigsdorf). Darüber hinaus ist ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 31,00 € für die Mittagsversorgung zu entrichten (siehe Essengeldsatzung).

 

Befreiung von Kostenbeiträgen

Für Kinder im Jahr vor der Einschulung ist kein Kostenbeitrag zu zahlen. Darüber hinaus entfällt der Kostenbeitrag für alle Personensorgeberechtigten, die ein Jahresnettoeinkommen bis 20.000 € ohne Kindergeld oder Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), dem SGB XII (Sozialleistungen), den Bezug eines Kinderzuschlages zum Kindergeld oder von Wohngeld nachweisen.

 

Befreiung vom Zuschuss zur Mittagsversorgung

Der Zuschuss zum Mittagsessen entfällt für Personensorgeberechtigte, die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), dem SGB XII (Sozialleistungen), bzw. Kinderzuschlag zum Kindergeld oder Wohngeld beziehen. Als Nachweis ist die Kostenübernahmeerklärung des zuständigen Jobcenters vorzulegen.

 
 

Öffnungszeiten

Montag
geschlossen

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr


Mittwoch

geschlossen


Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr


Freitag geschlossen

 

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