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Lärmbelästigung

Lärm gehört zu den Umweltbelastungen, die die Lebensqualität und die Wohnsituation der Bevölkerung mit am meisten beeinträchtigen. Rund 70% der Bevölkerung fühlen sich häufig oder andauernd durch Lärm belästigt. Hauptverursacher von Lärm ist derzeit der Straßen- und Schienenverkehr, aber auch Gewerbe-, Industrie- und Baulärm sowie Nachbarschafts- und Freizeitlärm tragen zur Gesamtlärmbelastung bei.

Eine detaillierte Auflistung, welche Behörde bei welchem Lärm zuständig ist und welcher Lärm wirklich Lärm ist, ist wegen der Vielschichtigkeit von Lärmproblemen nicht möglich.

Wer Lärmprobleme hat, sollte versuchen, sie gütlich zu lösen. In vielen Fällen entstehen Lärmbelästigungen durch Unkenntnis und Unwissenheit des Störers. Hier kann ein klärendes Gespräch ausreichen, das Problem zu beseitigen. Andererseits ist oftmals empfundener Lärm kein Lärm im Sinne eines Verstoßes gegen geltendes Recht. Gelingt keine Einigung, sollte sich der Lärmbelästigte vorsorglich um „Beweismittel" kümmern, d. h. Tag, Uhrzeit, Dauer notieren und eventuelle Zeugen benennen. In den meisten Fällen sind diese Streitigkeiten privatrechtlich abzuklären.

Wenden Sie sich bitte mit Ihren Nachfragen direkt an den Fachdienst Allgemeine Ordnung/ Gewerbe.

Bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse (wie z. B. Volksfeste, Polterabende, Hochzeiten oder runde Geburtstagsfeiern) kann die Stadt Hennigsdorf auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes zulassen. Der Antrag ist beim Fachdienst Allgemeine Ordnung/ Gewerbe zu stellen.

Gebühren für Ausnahmegenehmigungen:
Tarifstelle 2.4.3 der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV) vom 17. Juli 2007 eine Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind gemäß § 10 Abs. 2 und 3 LImschG 10,00 € bis 767,00 €

Tarifstelle 2.4.4 der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (GebOMLUV) vom 17. Juli 2007 für eine Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten gem. § 11 Abs. 4 LImschG 10,00 € bis 102,00 €

 

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