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Dienstleistung A-Z

Hundehaltung

Hundehaltern ist grundsätzlich bekannt, dass sie ihren Hund steuerlich anmelden müssen. Im Land Brandenburg gilt jedoch darüber hinaus die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung- HundehV).

Dort sind u. a. folgende Kriterien benannt, die bei der örtlichen Ordnungsbehörde vorgeschrieben sind:

  • die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm (§ 6 HundehV)
  • die Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde (§ 10 HundehV),
  • die Möglichkeit für einen gefährlichen Hund der in § 8 (3) HundehV genannten Hunde durch ein Negativgutachten die Widerlegbarkeit der Gefährlichkeit nachzuweisen.

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, die Hundehalterverordnung und Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Hennigsdorf als Informationsquelle heranzuziehen.


Notwendige Unterlagen

Anzeige- und Kennzeichnungspflicht:
Anzeige, Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), Nachweis der Nr. des Microchip- Transponders gem. ISO-Standard

Erlaubnis:

Antrag, Sachkundenachweis (für alle volljährigen Personen notwendig, die den Hund führen wollen), Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), Nachweis über Haftpflichtversicherung, Nummer des Mikrochip- Transponders gemäß ISO-Standard

Negativzeugnis:

Antrag, Negativgutachten, Führungszeugnis, Nummer des Mikrochip- Transponders gemäß ISO-Standard

 

Gebühren

  • Anzeige- und Kennzeichnungspflicht: ohne Gebühr
  • Erteilung Negativzeugnis:  Tarifstelle 8.4.2 des Gebührentarifs zur Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMI): 25,00 bis 125,00 €
  • Erteilung Erlaubnis:  Tarifstelle 8.4.4 des Gebührentarifs zur Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMI): 50,00 € bis 500,00 €

 

Anträge Hundesteuer

Anmeldung

Abmeldung

Ermäßigung

Häufig gestellte Fragen

Unbeachtlich der Rasse des Hundes, sind alle sog. 40/20-Hunde (Widerristhöhe mind. 40 cm oder Gewicht mind. 20 kg) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Dazu melden Sie sich im Rathaus. Die Anmeldung geht schnell und unkompliziert!

In Hennigsdorf gilt eine generelle Leinenpflicht im öffentlichen Raum, wobei die reißfeste Leine höchstens zwei Meter lang sein darf. Davon abweichend unterliegen die Länge der Leine und deren Ausgestaltung in den Wäldern keinen Vorgaben.

Davon gibt es auch eine Ausnahme. Die generelle Leinenpflicht gilt nicht in einem durch Beschilderung ausgewiesenen Hundeauslaufgebiet, mit der Besonderheit, dass dies für gefährliche Hunde nur in einem umzäunten Hundeauslaufgebiet und nur dann gilt, wenn dem Hund ein das Beißen verhindernder Maulkorb angelegt wird. Als Hundeauslaufgebiet gilt neben einer umzäunten ausgewiesenen Fläche auch eine solche, die ohne Umzäunung entsprechend ausgewiesen ist.

In Hennigsdorf gibt es derzeit 5 Hundeauslaufgebiete: Gewerbegebiet Nord August-Conrad-Straße Richtung Havel (Bild 1), Grünzug Mittelgelände, westlich und östlich der Eduard-Maurer-Straße nördlich Internat OSZ (Bild 2) und Fläche zwischen „Shellwiese“ und Alstom an der Spandauer Allee gegenüber Gemeindeacker (Bild 3), Am Alten Walzwerk (Bild 4) und in Nieder Neuendorf zwischen Keilerweg und Triftweg (Bild 5). 

Diese Flächen wurden von der Stadtverordnetenversammlung als Hundeauslaufgebiete festgesetzt. Die Gebiete sind alle ausgeschildert.

    

Einem Hund, der im Sinne der HundehV des Landes Brandenburg als gefährlich gilt, ist über die Regelung der HundehV des Landes Brandenburg hinaus, nicht nur außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen, sondern auch dann, wenn sich der Hund in einem Hundeauslaufgebiet aufhält. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Hund an einer höchstens zwei Meter langen reißfesten Leine geführt wird.

Hunde dürfen auf Kinderspielplätze, Jugendfreizeitflächen (Bolzplätze, Ballspielflächen, Skateanlagen, Spielwiesen, BMX-Parks) und sonstige Sport- und Freizeitflächen, auf ausgewiesene Liegewiesen sowie an ausgewiesene öffentliche Badestellen  nicht mitgenommen werden.

Ja, von diesen Regelungen sind

a) Diensthunde der Bundespolizei, des Zolls, der Bundeswehr, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und der Polizei;

b) Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden;

c) Blindenführ- und Blindenbegleithunde, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes nachgewiesen wird

ausgenommen.

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