Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Eintragung
Leistungsnummer: 99128002060000
Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Grundsätzlich gilt, Wahlberechtigte, die in der Gemeinde am 42. Tag vor der Wahl mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das V Wählerverzeichnis eingetragen und erhalten spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung bis zum 21. Tag vor der Wahl erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen.
Liegt bei Ihnen ein abweichender Sachverhalt vor, z.B. Zuzug in die Gemeinde nach dem 42. Tag vor der Wahl oder ständiger Wohnsitz als Nebenwohnung, wenden Sie sich bitte umgehend an die gemeindliche Wahlbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 14 bis 24 BWO
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis, ggf. Meldebestätigung
Voraussetzungen
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
- seit mindestens drei Monaten eine Wohnung im Bundesgebiet haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Sie können das Wählerverzeichnis Ihrer Stadt oder Gemeinde an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen.
Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, müssen Sie umgehend schriftlich oder persönlich Ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis beantragen. Daraufhin wird von der Gemeindeverwaltung erneut geprüft, ob Sie für die bevorstehende Wahl wahlberechtigt sind. .
Ihr formloser schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihren Familiennamen,
- Ihre Vornamen
- Ihr Geburtsdatum,
- Ihre Wohnanschrift,
- Ihre Unterschrift
- und die Formulierung "Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Bearbeitungsdauer
Wird Ihrem Einspruch stattgegeben und werden Sie nachträglich in das Wählerverzeichnis eingetragen, erhalten Sie umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Stellt die Gemeindeverwaltung fest, dass Ihrem Einspruch nicht stattgegeben werden kann, werden Sie ebenfalls umgehend benachrichtigt.
Fristen
Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis können Sie bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl stellen; danach ist eine Änderung nur noch auf rechtzeitigen Einspruch oder in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen möglich.
Formulare/Schriftformerfordernis
Schriftlich oder zur Niederschrift.
Zuständige Stelle
Gemeindliche Wahlbehörde