Kindertagesstätten - Vergabe von Kitaplätzen
Jedes Kind hat ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Auch für Kinder im Grundschulalter wird bis zum Wechsel in die 5. Klasse ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorgehalten.
Antragstellung auf einen Kita-Platz
Der Antrag auf Kindertagesbetreuung wird beim jeweiligen Träger der Kindertagesstätten gestellt.
Wird die Betreuung in einer kommunalen Kindertagesstätte (Träger ist die Stadt Hennigsdorf) gewünscht, soll der Antrag bis zum 31.05. laufenden Jahres für das folgende Kita-Jahr (ab 01. August) gestellt werden. Der Antrag auf Betreuung eines Kindes in Kindertagespflege ist für das folgende Kita-Jahr (ab 01. August) zu stellen.
Zur Antragstellung gehören folgende Unterlagen:
- Antrag zur Aufnahme in eine Kindertagesstätte
- die Erklärung zum Personensorgerecht
Kündigung des Kita-Platzes
Der Platz in einer kommunalen Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege kann durch die Personensorgeberechtigten jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Kosten und Gebühren
Die Antragsstellung ist kostenfrei.
Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte oder Kindertagespflege werden Kostenbeiträge – gestaffelt nach dem Elterneinkommen, dem Alter der Kinder und dem Betreuungsumfang – erhoben (siehe Kindertagesstättensatzung bzw. Tagespflegesatzungder Stadt Hennigsdorf). Darüber hinaus ist ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 31,00 € für die Mittagsversorgung zu entrichten (siehe Essengeldsatzung).
Befreiung von Kostenbeiträgen
Für Kinder im Jahr vor der Einschulung ist kein Kostenbeitrag zu zahlen. Darüber hinaus entfällt der Kostenbeitrag für alle Personensorgeberechtigten, die ein Jahresnettoeinkommen bis 20.000 € ohne Kindergeld oder Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), dem SGB XII (Sozialleistungen), den Bezug eines Kinderzuschlages zum Kindergeld oder von Wohngeld nachweisen.
Befreiung vom Zuschuss zur Mittagsversorgung
Der Zuschuss zum Mittagsessen entfällt für Personensorgeberechtigte, die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), dem SGB XII (Sozialleistungen), bzw. Kinderzuschlag zum Kindergeld oder Wohngeld beziehen. Als Nachweis ist die Kostenübernahmeerklärung des zuständigen Jobcenters vorzulegen.
Öffnungszeiten
Downloads
Kindertagesstättensatzung (PDF, 242 kB, Beschluss 0137/2019, 29.10.2019)
Essengeldsatzung (PDF, 75 kB, Beschluss 0014/2019, 27.02.2019)
Tagespflegesatzung der Stadt Hennigsdorf (PDF, 528 kB, Beschluss 0059/2019, 29.10.2019)
Antrag Kitaplatz (PDF, 205 kB)
Personensorgerecht (PDF, 168 kB)
Arbeitgeberbestätigung (PDF, 172 kB)
Erklärung Elterneinkommen (PDF, 247 kB)
Änderung Betreuungszeit (PDF, 142 kB)
Kitawechsel (PDF, 137 kB)
Kündigung Kita/Hort (PDF, 144 kB)
Antrag auf Kostenübernahme (PDF, 181 kB)
Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege (PDF, 48 kB, Beschluss 0057/2010, 19.05.2010)
Satzung zur Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Räumen in Kindertagesstätten (PDF, 19 kB, Beschluss 0016/2001, 14.03.2001)