Ausübung des Wahlrechts zur Landtagswahl
Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, wählen zu dürfen.
Wahlberechtigt sind alle Bürger im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am Wahltag:
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben
- und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts wird der ständige Wohnsitz am Ort der Hauptwohnung vermutet.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein hat, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis teilnehmen, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Briefwahl oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises.