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Wählerverzeichnis

Im Wählerverzeichnis werden alle Bürger erfasst, die am 11.08.2024 (42. Tag vor der Wahl - Stichtag) nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes im Wahlbezirk angemeldet sind. Maßgeblich für die Eintragung in das Wählerverzeichnis sind das Einwohnermelderegister sowie die sachlichen Voraussetzungen der Wahlberechtigung.

Die Fortschreibung des Wählerverzeichnisses beginnt mit dem Tag nach der Erstellung. Ergeben sich bei Bürgern melderechtliche Veränderungen, so werden diese entsprechend im Wählerverzeichnis von Amts wegen bzw. auf Antrag des Bürgers geändert. Zur Fortschreibung gehört auch die Prüfung von Anträgen zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis und das Bearbeiten von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis sowie die Erstellung von Briefwahlunterlagen.

Für die Landtagswahl bedeutet das:

Von Amts wegen werden alle Deutschen in das Wählerverzeichnis der Stadt Hennigsdorf eingetragen, die am 11.08.2024 mit Hauptwohnung in Hennigsdorf im Einwohnerregister gemeldet sind und die Wahlberechtigung entsprechend der gesetzlichen Voraussetzungen haben (siehe Wahlrecht). Ferner werden alle Personen in das Wählerverzeichnis eingetragen, die in Hennigsdorf eine Nebenwohnung als ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches innehaben und bis spätestens zum 15. Tag vor der Wahl (07.09.2024) einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben. In dem Antrag müssen Sie nachweisen, dass sich der Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse in Hennigsdorf befindet.



Autor: Jutta Benesch