Inhalt

Hundeauslaufgebiete in Hennigsdorf

In Hennigsdorf gibt es derzeit 5 Hundeauslaufgebiete: Gewerbegebiet Nord August-Conrad-Straße Richtung Havel, Grünzug Mittelgelände, westlich und östlich der Eduard-Maurer-Straße nördlich Internat OSZ, Fläche zwischen „Shellwiese“ und Alstom an der Spandauer Allee gegenüber Gemeindeacker, Am Alten Walzwerk und in Nieder Neuendorf zwischen Triftweg und Keilerweg. Diese Flächen wurden von der Stadtverordnetenversammlung als Hundeauslaufgebiete festgesetzt und entsprechend beschildert und ausgewiesen.

HUNDEAUSLAUFGEBIET GEWERBEGEBIET NORD

Das Hundeauslaufgebiet Gewerbegebiet Nord befindet sich in der August-Conrad-Strasse Richtung Havel.

    

Hundeauslaufgebiet Eduard-Maurer-Strasse 

Dieses Hundeauslaufgebiet befindet sich auf dem Grünzug Mittelgelände, westlich und östlich der Eduard-Maurer-Straße nördlich des Internats vom Oberstufenzentrum.

        

Hundeauslaufgebiet "Shellwiese"

Dieses Hundeauslaufgebiet befindet sich auf der Fläche zwischen der „Shellwiese“ und Alstom an der Spandauer Allee gegenüber des Gemeindeackers.

  

Hundeauslaufgebiet Am Alten Walzwerk

Dieses Hundeauslaufgebiet befindet sich in der Straße Am Alten Walzwerk im Gewerbegebiet Nord zwischen der Fabrikstraße und der August-Conrad-Straße.

    

HUNDEAUSLAUFGEBIET Nieder Neuendorf

Dieses Hundeauslaufgebiet befindet sich zwischen dem Triftweg und dem Keilerweg.

Häufig gestellte Fragen

Im Land Brandenburg gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung- HundehV) sowie die Hundesteuerpflicht.

Unbeachtlich der Rasse des Hundes, sind alle sog. 40/20-Hunde (Widerristhöhe mind. 40 cm oder Gewicht mind. 20 kg) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Dazu melden Sie sich im Rathaus. Die Anmeldung geht schnell und unkompliziert!

In Hennigsdorf gilt eine generelle Leinenpflicht im öffentlichen Raum, wobei die reißfeste Leine höchstens zwei Meter lang sein darf. Davon abweichend unterliegen die Länge der Leine und deren Ausgestaltung in den Wäldern keinen Vorgaben.

Davon gibt es auch eine Ausnahme. Die generelle Leinenpflicht gilt nicht in einem durch Beschilderung ausgewiesenen Hundeauslaufgebiet, mit der Besonderheit, dass dies für gefährliche Hunde nur in einem umzäunten Hundeauslaufgebiet und nur dann gilt, wenn dem Hund ein das Beißen verhindernder Maulkorb angelegt wird. Als Hundeauslaufgebiet gilt neben einer umzäunten ausgewiesenen Fläche auch eine solche, die ohne Umzäunung entsprechend ausgewiesen ist.

In Hennigsdorf gibt es derzeit 5 Hundeauslaufgebiete: Gewerbegebiet Nord August-Conrad-Straße Richtung Havel (Bild 1), Grünzug Mittelgelände, westlich und östlich der Eduard-Maurer-Straße nördlich Internat OSZ (Bild 2) und Fläche zwischen „Shellwiese“ und Alstom an der Spandauer Allee gegenüber Gemeindeacker (Bild 3), Am Alten Walzwerk (Bild 4) und in Nieder Neuendorf zwischen Keilerweg und Triftweg (Bild 5). 

Diese Flächen wurden von der Stadtverordnetenversammlung als Hundeauslaufgebiete festgesetzt. Die Gebiete sind alle ausgeschildert.

    

Einem Hund, der im Sinne der HundehV des Landes Brandenburg als gefährlich gilt, ist über die Regelung der HundehV des Landes Brandenburg hinaus, nicht nur außerhalb des befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen, sondern auch dann, wenn sich der Hund in einem Hundeauslaufgebiet aufhält. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Hund an einer höchstens zwei Meter langen reißfesten Leine geführt wird.

Hunde dürfen auf Kinderspielplätze, Jugendfreizeitflächen (Bolzplätze, Ballspielflächen, Skateanlagen, Spielwiesen, BMX-Parks) und sonstige Sport- und Freizeitflächen, auf ausgewiesene Liegewiesen sowie an ausgewiesene öffentliche Badestellen  nicht mitgenommen werden.

Ja, von diesen Regelungen sind

a) Diensthunde der Bundespolizei, des Zolls, der Bundeswehr, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und der Polizei;

b) Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden;

c) Blindenführ- und Blindenbegleithunde, wenn der örtlichen Ordnungsbehörde der Verwendungszweck des Hundes nachgewiesen wird

ausgenommen.