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59 - Schrotträder entsorgen

Ziel: vorhandene Abstellplätze für Räder besser nutzen – Schrotträder schneller entsorgen
Hintergrund: vor allem im Bahnhofsbereich ist man als täglicher Pendler auf angemessene Abstellplätze für Räder angewiesen. Eine große und stetig wachsende Zahl an Schrotträdern blockiert den dringend benötigten Abstellplatz und beeinträchtigt zudem das öffentliche Erscheinungsbild (kaputte, sattellose Räder, vollgemüllte Radkörbe ungenutzte Räder etc.) – wo ein Schrottrad steht, sammelt sich im Umfeld schnell weiterer Müll.
Von mir seit rund 20 Jahren beobachtet – weise ich auch gegenüber der Bahn regelmäßig auf den Missstand hin. Bisherige Ansprache von Mitarbeitern des städtischen Ordnungsamtes waren erfolglos („nicht zuständig“).
Vorgehen: Schrotträder auch seitens der Stadt konsequenter entsorgen – andere Städte machen es vor (u.a. Münster). Regelmäßige Kontrolle – auch durch OA, Einrichten einer Internetseite zur Meldung entsprechender „Fahrradleichen“ und Entsorgung, Intervention gegenüber Deutscher Bahn bzgl. der Situation im Bahnhofsumfeld.
Kosten: Kosten für Bauhof bzgl. Entsorgung, Kosten für leicht erhöhten Aufwand OA, geringe Kosten für das Einrichten einer Internetseite (zgl. aber auch Unterstützung der Kontrollen/ Hinweisgeber), Einsparung: durch bessere Nutzbarkeit der vorhandenen Abstellanlagen kann ggf. auf Neuerrichtungen teilweise verzichtet werden.

Prüfergebnis der Stadt Hennigsdorf: Der Vorschlag wird nicht befürwortet.


 Die städtischen Abstellanlagen für Fahrräder werden regelmäßig durch das Ordnungsamt kontrolliert. Das Entfernen von Schrott-rädern ist nur in ganz seltenen Fällen erlaubt. Dazu zählen situationsbedingte Behinderungen und Gefährdungen von Passanten, insbesondere z. B. Rollstuhlfahrer. Angeschlossene, also gesicherte Fahrräder belegen eindeutig den sogenannten Eigentumsvorbehalt, unabhängig von der wirklichen Funktionstüchtigkeit. Wenn eine Stadt Fahrräder entfernen lässt, läuft sie Gefahr, dass das als Diebstahl und Sachbeschädigung mit Schadenersatzforderung zu werten ist (§ 958 Bürgerliches Gesetzbuch). Offensichtlich ausgeschlachtete Fahrräder wird die Stadt aber auch in Zukunft entfernen und entsorgen.