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Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung

Leistungsnummer: 99128018062000

Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde einlegen. Über den Einspruch wird binnen 3 Tagen entschieden. Das Wählerverzeichnis wird von Amts wegen auch berichtigt, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.

Rechtsgrundlage(n)

§ 24 BbgKWahlG, § 21 BbgKWahlV

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes

Voraussetzungen

Wählerverzeichnis ist erstellt und Unkorrektheiten wurden festgestellt.

Verfahrensablauf

Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlbehörde zu stellen.

Bearbeitungsdauer

Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch.

Fristen

Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen.

Formulare/Schriftformerfordernis

formlos

Zuständige Stelle

kreisfreie Stadt;

amtsfreie Gemeinde;

Amt;

Verbandsgemeinde

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